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§ 12 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 LRHG – Entscheidungen des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluss.

(2) Der Senat entscheidet unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(3) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(4) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann von der Zuziehung der übrigen Mitglieder abgesehen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, sofern ihr oder ihm Befugnisse nach § 9 Abs. 3 übertragen sind, mit den zuständigen Mitgliedern übereinstimmt.

(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.