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§ 1 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRHG – Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.