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§ 7 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRHG – Entscheidungen des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluss der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.

(2) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Landesrechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Das Große Kollegium entscheidet

  1. a)

    über den Bericht nach § 97 LHO,

  2. b)

    über die Unterrichtung nach § 99 LHO,

  3. c)

    über die abschließenden Prüfungsmitteilungen zu Prüfungen der Fraktionen des Landtages,

  4. d)

    über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Mitglieder gegeben ist, die nicht in einem Kleinen Kollegium gemeinsam entscheiden können,

  5. e)

    über die Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt,

  6. f)

    wenn ein Kleines Kollegium keinen übereinstimmenden Beschluss fassen kann,

  7. g)

    in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluss eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluss des Großen Kollegiums abweichen will,

  8. h)

    in den sonstigen in diesem Gesetz genannten Fällen.

(4) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.

(5) Das Kleine Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.