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§ 6 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG – Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt, unbeschadet der Regelungen in §§ 5 und 8 dieses Gesetzes, die Tätigkeit des Landesrechnungshofes; ihm obliegt die Führung der Verwaltung und die Vertretung des Landesrechnungshofes nach außen. Er kann die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes zur Erledigung der ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen, soweit sie dadurch ihrer Haupttätigkeit nicht entzogen werden.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Der Vizepräsident übt außerdem die Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie ihm von diesem übertragen worden sind.

(3) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten das dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied.

(4) Endet das Amtsverhältnis des Präsidenten, übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus, bis ein Nachfolger ernannt ist.