§ 11 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
§ 11 LRHG – Befangenheit
Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.