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§ 6 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Senatsbeschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Landesrechnungshofs.

(3) Für Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann die Geschäftsordnung eine vereinfachte Beschlussfassung zulassen. Es müssen jedoch stets der Präsident oder der Vizepräsident und die nach der Geschäftsordnung zuständigen Mitglieder zusammenwirken. Auf Verlangen eines Mitglieds muss die Entscheidung des Senates herbeigeführt werden.

(4) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.