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§ 3b LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 3b LRHG

Die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Prüfer dürfen keine entgeltliche Tätigkeit in der Verwaltung des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts ausüben und keinem Organ dieser juristischen Personen angehören, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Mitwirkung im Rahmen der Aus- und Fortbildung und bei Prüfungen nach den Laufbahnverordnungen und den Ausbildungsordnungen ist zulässig.