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§ 3a LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 3a LRHG

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der es selbst oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt beteiligt gewesen ist oder für die es selbst oder der Angehörige Verantwortung trägt.

(2) Ein Mitglied das Landesrechnungshofs, das in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie mit

  • einem Minister oder Staatssekretär,
  • einem Vorstandsmitglied oder sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen,
  • einem anderen Landesbediensteten

verwandt oder verschwägert ist, darf nicht an Angelegenheiten mitwirken, die diese Personen betreffen oder zu deren Geschäftsbereich gehören.

(3) Darüber hinaus darf ein Mitglied des Landesrechnungshofs nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat. Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen; es darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.

(4) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.