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§ 6 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG – Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übt außerdem die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus, soweit sie ihr/ihm von dieser/diesem übertragen worden sind.

(3) Bei gleichzeitiger Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten das dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Landesrechnungshofs nicht entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(5) Endet das Amtsverhältnis der Präsidentin oder des Präsidenten, übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger ernannt ist.