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§ 14 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRHG – Staatliche Rechnungsprüfungsämter(1)

(1) Es werden staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind. Sitz und Bezeichnung der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.

(2) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofs.

(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz tritt nach Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19.6.1994 (GV. NW. S. 428) am 1. Juli 1994 in Kraft; ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.