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§ 8 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LRHG – Geschäftsverteilung

(1) Das Kollegium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten.

(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsgebiete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Kollegiums.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsgebiete zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.

(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches Prüfungsgebiet zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.