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§ 5 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG – Wahl und Ernennung

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt. Das Vorschlagsrecht hat jede Fraktion des Landtags sowie die Landesregierung. Der Präsident des Landtags ernennt die Gewählten. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofs mit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll, vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören.

(3) Die übrigen Beamten des Rechnungshofs ernennt der Präsident des Rechnungshofs. Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften des Thüringer Beamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(5) Die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.