§ 4 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
§ 4 LRHG – Persönliche Voraussetzungen
Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel des Kollegiums muss die Befähigung zum Richteramt haben.