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§ 10 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRHG – Kollegium

(1) Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten die ihm vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Das Kollegium entscheidet insbesondere:

  1. 1.

    über die Bemerkung nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über die Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung;

  2. 2.

    über gutachterliche Äußerungen nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;

  3. 3.

    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluss eines anderen Senats, der an ihm festhält, oder von einem Beschluss des Kollegiums abweichen will;

  5. 5.

    über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung;

  6. 6.
  7. 7.

    über Auskünfte zu Prüfungsfragen gegenüber Landtag, Landesregierung und Presse. Diese werden jedoch nicht vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt. Über den Abschluss der Prüfung entscheidet der zuständige Senat.

(2) Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.