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§ 9 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 9 LRH-G

(1) Grundsätzliche Stellungnahmen zu Aufgaben und Organisation des Landesrechnungshofs beschließt der Senat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte des Landesrechnungshofs auf die Abteilungen im Einvernehmen mit dem Senat.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Senat zu hören vor Abgabe eines Vorschlages zur Ernennung eines weiteren Mitgliedes, vor Verteilung der Prüfungsbeamtinnen und -beamten auf die Prüfungsabteilungen sowie vor wichtigen Personalentscheidungen.