Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 7 LRH-G

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs, das voraussichtlich mindestens zu einer Geldbuße führen wird, und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind ausgeschlossen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, bestimmt die nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Ist durch die Verhinderung der nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofs die Vorschlagsliste erschöpft, so sind nichtständige Beisitzerinnen oder Beisitzer aus der Vorschlagsliste herauszuziehen, die das Präsidium des Oberlandesgerichts auf Grund des § 68 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), aufzustellen hat.

(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), anzuwenden.

(4) Einleitungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs, in einem Verfahren gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag.