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§ 6 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 6 LRH-G

(1) Zum Mitglied des Landesrechnungshofs soll nur ernannt werden, wer die für sein Amt erforderliche fachliche Eignung besitzt. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofs soll die Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren technischen Dienst besitzen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen weder dem Landtag oder kommunalen Vertretungskörperschaften angehören noch ein Amt in der Verwaltung außerhalb ihrer Behörde ausüben.

(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages übernehmen.

(4) Der Landesrechnungshof informiert den Finanzausschuss des Landtages über die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten seiner ehemaligen Mitglieder, die nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes anzeigepflichtig sind oder sein können. Der Landesrechnungshof unterrichtet den Finanzausschuss unverzüglich über das Ergebnis seiner Prüfung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes. Der Landesrechnungshof erteilt dem Finanzausschuss Auskunft über die Tätigkeit seiner ehemaligen Mitglieder nach Satz 1 und gibt auf Verlangen des Ausschusses die Akten heraus.