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§ 5 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 5 LRH-G

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 39 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), findet Anwendung.

(2) Auf die Mitglieder des Landesrechnungshofes sind die für die Richterinnen oder Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarstrafen entsprechend anzuwenden. Abweichend hiervon können der Präsident und der Vizepräsident des Landesrechnungshofes nach eigener Entscheidung auch über die für Richterinnen und Richter geltende gesetzliche Altersgrenze hinaus bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben, wenn hierdurch die zwölfjährige Wahlzeit insgesamt nicht überschritten wird. Die Entscheidung ist der Landesregierung anzuzeigen.