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§ 4 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 4 LRH-G

(1) Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident werden vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von 12 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und beruft sie zugleich für die Dauer der Wahlzeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtages ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.

(4) Für die Ernennung der übrigen Beamtinnen oder Beamten sowie für die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiterinnen oder Arbeiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs zuständig.