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§ 3 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Normgeber: Schleswig-Holstein

Amtliche Abkürzung: LRH-G
Referenz: 63-6

§ 3 LRH-G

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder bilden den Senat.

(2) Zum Landesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten des gehobenen und höheren Dienstes sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.