§ 1 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 LRH-G
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Kiel.