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§ 75 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achtes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Dritter Abschnitt – Beteiligungspflichtige Angelegenheiten

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 75 LPVG

(1) Der Personalrat ist anzuhören bei

  1. 1.
    der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,
  2. 2.
    grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
  3. 3.
    der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
  4. 4.
    der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
  5. 5.
    der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Personalrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.