§ 75 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Achtes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Dritter Abschnitt – Beteiligungspflichtige Angelegenheiten
§ 75 LPVG
(1) Der Personalrat ist anzuhören bei
- 1.der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,
- 2.grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
- 3.der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen,
- 4.der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
- 5.der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.
(2) Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Personalrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann.