§ 86 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 8 – Beteiligung des Personalrats → Abschnitt 2 – Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung
§ 86 LPVG – Anhörung des Personalrats
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die Angelegenheit rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zu geben.