Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Teil 6 – Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 65 LPVG – Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Beschäftigten im Sinne von § 59. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden. Auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten im Sinne von § 59 ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.