§ 60 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 6 – Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 60 LPVG – Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten im Sinne von § 59, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sich aus den §§ 58 und 96 nichts anderes ergibt. Die Altersgrenze gilt nicht für Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.