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§ 108 LPVG
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 16 – Südwestrundfunk

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

§ 108 LPVG – Wählbarkeit

§ 9 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Leiter der Außenstudios und Korrespondentenbüros nicht wählbar sind.