§ 8 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 8 LPrG M-V – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen ständigen Aufenthalt hat,
- 2.die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, nicht durch richterliche Entscheidung verloren hat,
- 3.unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 4.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.