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§ 21 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LPrG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber- den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9),
  3. 3.
    gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  4. 4.
    gegen die Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1 oder die auf Grund des § 11 Abs. 6 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 21 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Kreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde. Sie entscheiden auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 dieses Gesetzes).

(5) Den Verwaltungsbehörden werden die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Fachaufsicht wird vom Innenminister ausgeübt.