§ 15 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 15 LPressG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.