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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Presse
(Landespressegesetz - LPressG)

Vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2018 (GBl. S. 129)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
(weggefallen)5
Sorgfaltspflicht der Presse6
Begriffsbestimmungen7
Impressum8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlicher Redakteur9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen10
Gegendarstellungsanspruch11
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken12
Anordnung der Beschlagnahme13
Umfang der Beschlagnahme14
Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke15
Aufhebung der Beschlagnahme16
Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme17
Vorläufige Sicherstellung18
Beschlagnahme zur Beweissicherung19
Strafrechtliche Verantwortung20
Strafbare Verletzung der Pressordnung21
Ordnungswidrigkeiten22
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot23
Verjährung24
Landesrundfunkanstalten25
Schlussbestimmungen26