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§ 7a LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 7a LPresseG – Offenlegungspflicht

(1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes sowie seine Beteiligung an Unternehmen, die dabei Herstellung, Vertrieb und Anzeigenakquisition übernehmen, offenlegen. Dies ist bei Tageszeitungen in der ersten Ausgabe jedes Kalendervierteljahres im Impressum, bei anderen periodischen Druckwerken in der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres im Impressum bekannt zu machen. Änderungen sind unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

  1. 1.

    die Familiennamen und Vornamen der Inhaber,

  2. 2.

    die Familiennamen und Vornamen aller persönlich haftenden Gesellschafter und aller geschäftsführenden Gesellschafter (Beteiligte) und

  3. 3.

    die Namen der weiteren Druckwerke, die der Verlag, seine Inhaber oder die nach Nummer 2 an ihm Beteiligten herausgeben.

Genossenschaften haben die Familiennamen und Vornamen der Mitglieder des Vorstands und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats anzugeben.