§ 5 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
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Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 LPresseG – Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.