Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,

  2. 2.

    als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9),

  3. 3.

    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über die Offenlegungspflicht nach § 7a zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die erforderlichen Angaben ganz oder teilweise fehlen,

  4. 4.

    gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt,

  5. 5.

    gegen § 11 Abs. 1 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 13 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.