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§ 8 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,SH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPresseG – Persönliche Anforderungen an die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, besitzt,

  3. 3.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  4. 4.

    unbeschränkt wegen einer Straftat, die sie oder er durch die Presse begangen hat, strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.