§ 3 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 3 LPresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.