§ 8 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne
§ 8 LplG – Inhalt fachlicher Entwicklungspläne
(1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Fachliche Entwicklungspläne können ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind. Sie können hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben festlegen.
(2) Fachliche Entwicklungspläne sind zu begründen.