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§ 7 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Entwicklungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 7 LplG – Inhalt des Landesentwicklungsplans

(1) Der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben "Z", die Grundsätze sind durch den Buchstaben "G" zu kennzeichnen.

(2) Der Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest

  1. 1.

    die Raumkategorien, nämlich Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume und den Ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen,

  2. 2.

    die höheren Zentralen Orte, nämlich Oberzentren und Mittelzentren, sowie die Mittelbereiche,

  3. 3.

    die Landesentwicklungsachsen,

  4. 4.

    besondere regionale Entwicklungsaufgaben für Teilräume.

(3) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen.