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§ 43 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 43 LplG – Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuss in Höhe von 0,13 Euro je Einwohner und 20,80 Euro je Quadratkilometer. Maßgebend ist die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres. Die Regionalverbände erhalten für die Umsetzung des Planungsauftrags aus dem Landesklimagesetz einen zusätzlichen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500.000 Euro zu jeweils gleichen Teilen.

(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.

(3) Die Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.