Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 42 LplG – Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Regionalverbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung und die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Finanzplanung, das Rechnungsprüfungsamt und den Fachbediensteten für das Finanzwesen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen.