§ 41 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 2. Abschnitt – Regionalverbände
§ 41 LplG – Bedienstete
(1) Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.