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§ 4 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 4 LplG – Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei

  1. 1.

    Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,

  2. 2.

    Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.

(2) Grundsätze eines für verbindlich erklärten oder nach § 13a Absatz 5 verbindlich gewordenen Entwicklungsplans oder Regionalplans sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn

  1. 1.

    öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder

  2. 2.

    die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(4) § 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.