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§ 30 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Organisation der Raumordnung und Landesplanung → 1. Abschnitt – Raumordnungsbehörde und Landesplanung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 30 LplG

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.