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§ 17 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 3. Abschnitt – Umsetzung der Planung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 17 LplG – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Die Regionalverbände unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere durch die Mitgliedschaft in Körperschaften, Gesellschaften, Zweckverbänden und sonstigen Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind.

(2) Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist.

(3) Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.