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§ 14 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 3. Abschnitt – Umsetzung der Planung

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 14 LplG – Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

(1) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Ministerien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und wirkt darauf hin, dass die Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat ferner darauf hinzuwirken, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit ausländischen Staaten abgestimmt werden.

(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen Ministerien unterrichten die Regionalverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.

(3) Die höheren Raumordnungsbehörden und die Regionalverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und die sonstigen Personen des Privatrechts, soweit sie betroffen sind, über die Erfordernisse der Raumordnung. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.