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§ 8 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPlG – Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden, der davon berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, und der benachbarten Länder und Nachbarstaaten erarbeitet. Die Regionen in den Nachbarstaaten werden beteiligt, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die unmittelbare Anpassungspflichten begründet werden, sind anzuhören. Bei der Erarbeitung des Entwurfs für das Landesentwicklungsprogramm hält die oberste Landesplanungsbehörde den Innenausschuss des Landtags über den Stand der Arbeiten auf dem Laufenden und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung beschließt im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags über das Landesentwicklungsprogramm. Trägt die Landesregierung bei der Beschlussfassung über das Landesentwicklungsprogramm einer Stellungnahme nicht Rechnung, so ist dies zu begründen. Das Landesentwicklungsprogramm wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

(2) Nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 7 kann das Landesentwicklungsprogramm bei den Landesplanungsbehörden und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte eingesehen werden.

(3) Die obere Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene die Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Antragsbefugt sind insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

(4) Soweit Fachplanungen der Landesbehörden für ein großflächiges Gebiet im Landesentwicklungsprogramm nicht enthalten sind, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufgestellt.