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§ 6a LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a LPlG – Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen und als gesonderter Bestandteil der Begründung ein Umweltbericht zu erstellen.

(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplans ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Informationen, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(3) Der Umweltbericht wird von dem zuständigen Planungsträger auf der Grundlage von Informationen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG genannten Belange gehört und deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans voraussichtlich berührt ist. In der Regel reicht es aus, bei dem Landesentwicklungsprogramm die betroffenen obersten Landesbehörden und bei einem regionalen Raumordnungsplan die betroffenen oberen Landesbehörden an der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts zu beteiligen.

(4) Von der Durchführung einer Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in Absatz 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in die Begründung aufzunehmen.

(5) Die Umweltprüfung kann bei regionalen Raumordnungsplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der regionale Raumordnungsplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.

(6) Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung,

    1. a)

      wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,

    2. b)

      wie der Umweltbericht, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,

    3. c)

      welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungsplans entscheidungserheblich waren,

  2. 2.

    eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Raumordnungsplans gemäß § 21 Abs. 2 durchgeführt werden sollen.