§ 5 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Durchführung der Raumordnung → Abschnitt 1 – Raumordnungspläne
§ 5 LPlG – Ziele der Landesplanung
Die Ziele der Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG erforderlich sind, werden im Landesentwicklungsprogramm und in den regionalen Raumordnungsplänen festgesetzt und begründet. In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen.