Gesetze

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§ 24 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LPlG – Übergangsbestimmung

Raumordnungspläne, mit deren Aufstellung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, werden nach dem bisher geltenden Recht (§ 25 Abs. 2) fertig gestellt.