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§ 21 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Sicherung der Raumordnung

Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LPlG – Raumordnungskataster, Überwachung

(1) Die oberen Landesplanungsbehörden führen im Rahmen der Raumbeobachtung ein Raumordnungskataster. Es stellt alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Festsetzungen dar, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.

(2) Die oberen Landesplanungsbehörden überwachen die bei der Durchführung der Raumordnungspläne eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Umweltauswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind regelmäßig der obersten Landesplanungsbehörde, den zuständigen Planungsgemeinschaften und den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist, mitzuteilen.