§ 18 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Sicherung der Raumordnung
§ 18 LPlG – Vereinfachte raumordnerische Prüfung
Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 17 nicht erforderlich ist, kann die Landesplanungsbehörde eine vereinfachte raumordnerische Prüfunge vornehmen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken.